Thema: Pflichtverteidigung

Guter Rat muss nicht teuer sein – Ihr Recht auf Verteidigung.

Ihr Recht, wenn es darauf ankommt!

In strafrechtlichen Angelegenheiten kann kompetenter Rat entscheidend sein, doch viele Menschen scheuen die Anwaltskosten. Rechtsanwalt Mathias Bradler ist überzeugt, dass jeder das Recht auf eine angemessene Verteidigung hat, unabhängig von den finanziellen Möglichkeiten. Daher übernimmt er nicht nur Wahlmandate, sondern steht seinen Mandanten auch als Pflichtverteidiger zur Seite, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung (StPO) erfüllt sind. Dies ist für ihn nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch eine Herzensangelegenheit.

Was bedeutet Pflichtverteidigung?

  • Anspruch bei schweren Vorwürfen: 
    Bei schweren Straftaten oder Untersuchungshaft besteht möglicherweise Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.
  • Staatliche Kostenübernahme: 
    In diesem Fall übernimmt der Staat zunächst die Kosten der Verteidigung.
  • Recht auf einen Anwalt: 
    Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 140 StPO hat der Beschuldigte Anspruch auf eine angemessene Verteidigung, unabhängig von seiner finanziellen Situation. Es ist ein Irrglaube, dass eine angespannte finanzielle Lage automatisch einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger begründet.

Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO:

Die Pflichtverteidigung ist in § 140 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Demnach ist die Mitwirkung eines Verteidigers in folgenden Fällen notwendig:

  • Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht, Landgericht oder Schöffengericht.
  • Anklage wegen eines Verbrechens.
  • Mögliches Berufsverbot.
  • Vorführung vor Gericht wegen Haft oder einstweiliger Unterbringung.
  • Aufenthalt in einer Anstalt aufgrund richterlicher Anordnung.
  • Mögliche Unterbringung zur Erstellung eines Gutachtens über den psychischen Zustand.
  • Erwartung eines Sicherungsverfahrens.
  • Ausschluss des bisherigen Verteidigers.
  • Beistand eines Rechtsanwalts für das Opfer nach §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4.
  • Notwendigkeit der Verteidigung bei einer richterlichen Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten.
  • Antrag eines seh-, hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten.

§ 140 Abs. 2 StPO – Die Auffangnorm:

§ 140 Abs. 2 StPO greift, wenn die in § 140 Abs. 1 StPO genannten Fälle nicht vorliegen, aber dennoch eine notwendige Verteidigung geboten ist. Dies ist u.a. der Fall bei:

  • Schwere der Tat.
  • Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge.
  • Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage.
  • Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung.

Rechtsanwalt Bradler berät Sie hierzu gerne im Detail.

Erstklassiger Rat, faire Konditionen:

Auch außerhalb der Pflichtverteidigung bietet Rechtsanwalt Bradler faire und transparente Konditionen. Er berät umfassend über Rechte und Pflichten und erarbeitet gemeinsam mit dem Mandanten die beste Verteidigungsstrategie.

Kontakt:

Bei Fragen zur Pflichtverteidigung oder anderen strafrechtlichen Angelegenheiten steht Rechtsanwalt Mathias Bradler gerne zur Verfügung. Ein erstes Beratungsgespräch kann vereinbart werden, dessen Kosten gesetzlich geregelt und erschwinglich sind.

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